Unentgeltliche Tätigkeiten
Zu den Begriffsmerkmalen des Arbeitsvertrags gehört die Entgeltlichkeit der Tätigkeiten. Vereinbaren die Parteien die Unentgeltlichkeit, liegt kein Arbeitsvertrag vor, was zur Folge hat, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen von OR 319ff . nicht anwendbar sind.
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