Insolvenzentschädigung
Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nur auf geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. War die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig und konnte die Kontrollvorschriften der Arbeitslosenversicherung erfüllen, besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
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