Praktische Relevanz der Abgangsentschädigung
Nach dem Wortlaut von Art. 339b OR hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach 20 oder mehr Jahren endet, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn er mindestens 50 Jahre alt ist. Der Hauptzweck dieser gesetzlichen Bestimmung, welche 1971 im Gesetz verankert wurde, ist das Füllen einer allfälligen Lücke bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorsorgeleistungen (Botschaft des Bundesrats vom 25. August 1967, BBl 1967 II 407). Seit Inkrafttreten (1985) des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird dieser Zweck im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erfüllt.
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