Auslagenersatz
Der Arbeitgeber hat neben der Bezahlung eines Lohnes u.a. auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Nachfolgend gehen wir auf den Begriff der «Auslagen» ein und erörtern verschiedene Auslagenarten. In der Praxis wird regelmässig statt Auslagen der Begriff «Spesen» synonym verwendet.
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