Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit Sperrfristenschutz
Im Verlauf der letzten Jahre nahmen die Fälle zu, in denen Arbeitnehmern eine sogenannte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich dabei nur auf die konkrete Arbeitsstelle, während die Arbeitnehmer ansonsten normal einsatzfähig sind. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid, BGer 1C_595/2023 vom 26. März 2024, bestätigt, dass eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit keine Kündigungssperrfrist bewirkt.
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