Beteiligung am Geschäftsergebnis
Ist vertraglich ein Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis vereinbart, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Nachprüfung der Richtigkeit der Beteiligungsabrechnung erforderlichen Informationen zu liefern, unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen.
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