Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit Sperrfristenschutz

25. September 2024

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit Sperrfristenschutz

Sperrfristenschutz und Ausnahme

Gemäss Art. 336c OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis unter anderem dann nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

Zweck dieses zeitlichen Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle zu schützen während Zeiten, in denen er in der Regel schlechte Chancen hat, eine neue Stelle zu finden und eine Anstellung bei einem künftigen Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung höchst unwahrscheinlich erscheint.

Der Kündigungsschutz entfällt gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts allerdings dann, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers als so unbedeutend erweist, dass sie dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle nicht entgegensteht. Dies ist insbesondere bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit der Fall. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall nur an seiner aktuellen Arbeitsstelle an der Arbeit verhindert und im Übrigen normal einsatzfähig und auch in seinem privaten Leben nicht oder kaum eingeschränkt ist, kann nicht von einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Chancen bei der Stellensuche gesprochen werden. Mit seinem Entscheid bestätigt das Bundesgericht die bereits vorherrschende Praxis, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers rechtsgültig kündigen kann und dass eine nur arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis nicht verlängert.

Wichtig für den Arbeitgeber in der Praxis

Nur wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, bei seinem derzeitigen Arbeitgeber zu arbeiten oder dass er in Bezug auf seine aktuelle Stelle arbeitsunfähig ist (sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit), kann der Arbeitsvertrag des betreffenden Mitarbeiters gekündigt werden. Wenn sich im Arztzeugnis dazu keine Angaben finden, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig ist (d.h. er kann weder bei ihm noch anderswo überhaupt arbeiten) und somit den zeitlichen Kündigungsschutz von Art. 336c OR geniesst. 

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