Anrechnung der Sperrfrist bei einem Rückfall
Ist ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ihm der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr während maximal 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während maximal 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während maximal 180 Tagen nicht ordentlich kündigen (OR 336c/1b).
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