Flexibilisierung des Arbeitsgesetzes für bestimmte Betriebe
Am 1. Juli 2023 werden zwei neue Bestimmungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Kraft treten. Die neuen Art. 32b und 34a ArGV2 geben Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mehr Flexibilität in der Umsetzung der Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften.
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