Überstundenentschädigung
Das Bundesgericht hat im Entscheid Nr. 4C.337/2001 vom 1. März 2002 entschieden, dass dem Arbeitnehmer nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, wenn er 229 Stunden über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet und seine entsprechende Überstundenentschädigung nicht sofort nach der Kündigung geltend gemacht hat, sondern erst einige Tage vor Beendigung des Arbeitsvertrages.
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