6. Unfallversicherung
1. Allgemeines
Die obligatorische Versicherung garantiert Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun-fällen (vorbehältlich einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 8 Stunden/Woche) und im Falle...
2. Gegenstand der Versicherung
Nach UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen (sofern die Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden/Woche beträgt) und Berufskrankheiten...
3. Versicherte Personen
3.1. Obligatorisch versicherte Personen
Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer.
Als Arbeitnehmer gilt, wer gegen Entgelt oder zum Zweck der Ausbildung bei einem...
4. Räumlicher Geltungsbereich
4.1. Allgemeine RegelungenDie obligatorische Unfallversicherung betrifft in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer.Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus,...
5. Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung; Übergang zur freiwilligen Versicherung
5.1. Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich...
6. Pflichten des Arbeitgebers: Versicherung des Arbeitnehmers und Prämienleistung
Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer (auch Teilzeitbeschäftig-te), inklusive Lehrlinge, Praktikanten (vgl. Ziffer 3.1.) bei einem zugelassenen Versicherer...
7. Wahl des Versicherers
Die SUVA, die privaten Versicherungseinrichtungen (sie unterstehen dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978), die öffentlichen Unfallversicherungskassen und anerkannten Krankenkassen können...
8. Prämien
Die Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht...
9. Versicherungsleistungen
9.1. Leistungsanspruch
Versicherungsleistungen werden obligatorisch versicherten Personen (vgl. Ziffer 3.1.) und freiwillig versicherten Personen (aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit einem zugelassenen...
10. Vorgehen beim Unfallereignis
Unfallmeldung: Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer unverzüglich jeden Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsverhinderung bedingt,...
11. Pflicht des Arbeitgebers zur Ergänzung der Erwerbsausfallentschädigung
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. UVG 16/2. Während der Wartezeit hat der Arbeitgeber mindestens 80% des Lohnes zu entrichten. OR 324b/3. Die Unfallversicherung...
12. Zusatzversicherung zur obligatorischen Versicherung
12.1. Zusätzliche Versicherung auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines NormalarbeitsvertragesEin Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag...