18. Konkurrenzverbot
A. Einschränkungen des Arbeitnehmers eine Erwerbstätigkeit auszuüben ohne Konkurrenzverbotsklausel
1. Geheimhaltungspflicht
Der Arbeitgeber wird in gewissem Umfang durch die gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers geschützt (insbesondere bezüglich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse). OR 321a/4. Während der...
2. Unlauterer Wettbewerb
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht strafrechtliche Sanktionen sowie einen Schadenersatzanspruch vor gegen Personen, die sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig...
3. Strafgesetzbuch
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf...
B. Konkurrenzverbotsklausel
4. Allgemeines zum Konkurrenzverbot
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Konkurrenzverbot wollen die legitimen Interessen des Arbeitgebers schützen, ohne das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers übermässig einzuschränken.Die...
5. Gültigkeitserfordernisse der Konkurrenzverbotsklausel
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Konkurrenzverbotsklausel nichtig. Sie hat nur Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer handlungsfähig ist,der Arbeitnehmer sich schriftlich...
6. Grenzen des Konkurrenzverbotes
Damit eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, muss das Konkurrenzverbot beschränkt werden:
in zeitlicher Hinsicht: das Konkurrenzverbot darf...
7. Beendigung des Konkurrenzverbotes
Mit dem Ablauf des Konkurrenzverbotes wird die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers nicht beendet. OR 321a/4.Ausser durch die üblichen Auflösungsgründe (Zeitablauf, Tod, Verzicht usw.) fällt das...
8. Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes
Schadenersatz
Mangels besonderer Abrede hat der Arbeitgeber lediglich Anspruch auf Schadenersatz (Wiedergutmachung des erlittenen Schadens). OR 340b/1.
Konventionalstrafe
Die Parteien können für...