5. Lehrvertrag
1. Allgemeines
Die berufliche Grundbildung erfolgtdurch eine Berufslehre in einem Lehrbetrieb (Lehrvertrag), verbunden mit dem Besuch einer Berufsfachschule, eventuell durch überbetriebliche Kurse;durch die Lehre in...
2. Beginn des Lehrvertrages
Begriff: Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst...
3. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. OR...
4. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. OR 345/1. Der Besuch der Berufsfachschule, gegebenenfalls der überbetrieblichen Kurse, ist obligatorisch. BBG 21/3 und BBG 23/3. Die...
5. Ende des Lehrvertrages
Der Lehrvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Kapitel II-1). Es kann z.B. während der Rekrutenschule enden, ohne dass die Vorschriften über den Kündigungsschutz zur Anwendung kommen.Die...
6. Dauer des Lehrvertrages
Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für...
7. Nichtigkeit von Abreden vor und während der Lehrzeit
Abreden zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig. OR 344a/6.Die...
8. Arbeitsvertrag nach dem Lehrvertrag
Beim Lehrvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Einzelarbeitsvertrages; die allgemeinen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag sind daher bereits beim Lehrvertrag ergänzend anwendbar. OR...
9. Besondere Arten von Lehrverhältnissen
Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ist bestimmt für Personen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite haben. BBG 12. Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung...
10. Berufliche Aus- und Weiterbildung
Vgl. Kapitel III-14.