Pikettdienst
Pikettdienst kann je nach Ausgestaltung erheblich ins Privatleben eines Arbeitnehmers eingreifen. Er ist deshalb zeitlichen Beschränkungen unterworfen und es bestehen Mitwirkungs- und Informationspflichten (vgl. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV1, Artikel 14).
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