Vereinfachte Erfassung der Arbeitszeiten
Das Arbeitsgesetz (ArG), dessen Hauptzweck der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers ist, regelt die Arbeits- und die Ruhezeiten. Gemäss Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen die Verzeichnisse und anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die für den Vollzug des ArG und dessen Ausführungsverordnungen notwendigen Angaben enthalten.
Weiterlesen