Ferienlohn

1. September 2003

Ferienlohn

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, wenn immer möglich, für die Ferien den darauf entfallenden Lohn im Zeitpunkt zu entrichten, während dem die Ferien bezogen werden.

Grundsätze

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren, während denen er ihm den darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (OR 329a und 329d).

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung während den Ferien soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit wird, ohne deswegen finanzielle Einbussen zu erleiden. Das Abgeltungsverbot bezweckt, dass Ferien der Erholung dienen, und nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.

Ausnahmen

Da die Durchsetzung des Abgeltungsverbotes in bestimmten Fällen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise Abgeltungsvereinbarungen zu, sofern für den Arbeitnehmer sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie aus den Lohnabrechnungen klar ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes – in Prozent oder betragsmässig – den Ferienanspruch abgelten soll. Die blosse Vereinbarung, der Ferienlohn sei im vereinbarten Arbeitslohn inbegriffen, genügt nicht. Denn würde die blosse Abrede, der Ferienlohn sei im Arbeitslohn eingeschlossen, als zulässig anerkannt, könnte beim Arbeitnehmer die irrige Vorstellung entstehen, er habe lediglich den Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung erhalten und werde zu gegebener Zeit zusätzlich noch Ferienlohn beanspruchen können. Damit Feriengeld auch tatsächlich für die Ferien zur Verfügung steht und die Gerichte zudem überprüfen können, ob der vereinbarte Ferienlohnanteil die unverminderte Lohnfortzahlung während den Ferien gewährleistet, bleibt der Arbeitgeber, trotz allfälliger pauschaler Abreden und ungeachtet der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen verpflichtet, dem bisherigen Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienlöhne nach Vertragsauflösung als Entschädigung nachzuzahlen.

Gemäss Rechtsprechung sind Abgeltungsvereinbarungen insbesondere zulässig bei sehr unregelmässiger Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, bei Temporärarbeitnehmern und bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind. Dabei kommt es häufig vor, dass die Arbeitnehmer im Stundenlohn oder im Tageslohn bezahlt werden und dass dann zusätzlich zum Grundlohn eine Ferienentschädigung ausbezahlt wird. Diese Ferienentschädigung entspricht in der Regel 8,33% des Grundlohnes bei einem jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen (4 Wochen Ferien im Verhältnis zu 48 Wochen Arbeit). Diese Art der Vergütung ist zulässig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Ferienentschädigung gleichzeitig mit dem Grundlohn auszurichten ist oder erst dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Ferien in natura bezieht. Dem Grundsatz nach hat das Bundesgericht schon früher entschieden, dass Vereinbarungen, wonach der Ferienlohn nicht im Zeitpunkt des Ferienbezugs ausbezahlt wird, nicht zulässig sind. Denn es besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer, wenn er die Ferienentschädigung vorzeitig verbraucht, kein Geld mehr hat, um Ferien in natura zu beziehen, so dass der Ferienzweck, nämlich die Erholung, beeinträchtigt ist. Trotzdem lässt das Bundesgericht die Vorauszahlung des Ferienlohnes in speziellen Fällen zu, wo es für den Arbeitgeber sehr schwierig wäre, den auf die Ferien fallenden Lohn zu berechnen, um ihn dann im Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezuges auszahlen zu können.

m Entscheid Nr. 4C.90/2003 vom 7. Juli 2003 hat das Bundesgericht entschieden, dass es auch bei einer zu 100% angestellten Nachtwache zulässig ist, den Ferienlohn bereits mit dem Grundlohn auszuzahlen. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Arbeitnehmerin theoretisch vier Nachtwachen pro Woche zum Einsatz kommen sollte. Dies war jedoch in der Praxis nicht systematisch der Fall, es konnten auch fünf Nächte sein. Zudem verweigerte die Arbeitnehmerin kaum Stellvertretungen, die zu ihren eigenen Einsätzen dazukamen. Die Arbeitszeiten waren somit nicht pro Periode bestimmbar. Dies rechtfertigt es, die Ferienentschädigung zusammen mit dem Grundlohn auszuzahlen. Das Bundesgericht berücksichtigt mit dieser Rechtsprechung die praktischen Schwierigkeiten gewisser Arbeitgeber bei der Berechnung des auf die Ferien fallenden Lohnes.

Kommentar

Den Arbeitgebern wird empfohlen, wenn immer möglich, für die Ferien den darauf entfallenden Lohn im Zeitpunkt zu entrichten, während dem die Ferien bezogen werden. Nur wenn die Berechnung des auf die Ferien fallenden Lohnes extrem schwierig ist, kann die Ferienentschädigung im Voraus, das heisst gleichzeitig mit dem Grundlohn ausbezahlt werden.

Weitere Informationen zu den Ferien finden Sie im „Handbuch des Arbeitgebers“ im Kapitel III-12 sowie in der Publikation „Arbeitsrecht“ Nr. 24 Dezember 2000.


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