Die Neuheiten 2025 im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

24. Februar 2025

Die Neuheiten 2025 im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

AHV/IV/EO-Beiträge seit dem 1. Januar 2025

Die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wurden auf CHF 530.-/Jahr (statt CHF 514.-) erhöht. Zu beachten ist, dass nichterwerbstätige Ehegatten grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit sind, wenn der andere Ehegatte als Erwerbstätiger in der AHV versichert ist und mindestens CHF 1'060.- pro Kalenderjahr an Beiträgen bezahlt (d.h. das Doppelte des Mindestbeitrags).

Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 1’010.- (bisher CHF 980.-).

Der Beitragsatz für Erwerbstätige bleibt hingegen unverändert bei 10,6% (AHV 8,7%, IV 1,4% und EO 0,5%), der paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wird.

Nicht beitragspflichtiger Lohn (geringfügiger Lohn)

Ab dem 1. Januar 2025 wurde der «geringfügige Lohn» von CHF 2’300.- auf CHF 2'500.- angehoben. Bis zu diesem Grenzbetrag ist die vom Arbeitnehmer erhaltene Vergütung von den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen befreit, es sei denn, der Arbeitnehmer verlange die Beitragserhebung.

Der Betrag von CHF 2'500.- gilt pro Kalenderjahr pro Arbeitnehmer und bezieht sich auf alle vom selben Arbeitgeber gezahlten Vergütungen (Kumulation). Es gilt zu beachten, dass die Beiträge auf den gesamten Lohn erhoben werden müssen, wenn der im Jahr vergütete Lohn insgesamt den genannten Betrag übersteigt. 

Diese Befreiung gilt jedoch weder für Arbeitnehmer in Privathaushalten (mit Ausnahme von Löhnen bis zu CHF 750.- pro Jahr, die an Personen bis zum 31. Dezember nach ihrem 25. Geburtstag gezahlt werden) noch für Arbeitnehmer, die bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Produzenten im phonographischen und audiovisuellen Bereich, Radio- und Fernsehsendern sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt sind. In diesen Fällen sind die Beiträge stets auf dem gesamten ausbezahlten Lohn geschuldet, auch wenn dieser weniger als CHF 2'500.- beträgt.

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Anpassungen der Rentenbeträge:

  • die AHV/IV-Minimalrente wurde von CHF 1’225.- auf CHF 1’260.- erhöht
  • die AHV/IV-Maximalrente wurde von CHF 2’450.- auf CHF 2’520.- erhöht
  • der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares wurde von CHF 3’675.- auf CHF 3’780.- erhöht

Familienzulagen (ausserhalb der Landwirtschaft)

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage mindestens CHF 215.- pro Monat (bisher CHF 200.-) und die Ausbildungszulage mindestens CHF 268.- pro Monat (bisher CHF 250.-).

Im Jahr 2025 beträgt das Mindesteinkommen für den Anspruch von erwerbstätigen Personen auf Familienzulagen CHF 7'560.-/Jahr oder CHF 630.-/Monat (halbe AHV-Minimalrente). Befindet sich das Kind in Ausbildung und bezieht ein Einkommen, darf dieses nicht mehr als CHF 30'240.-/Jahr oder CHF 2'520.-/Monat (volle AHV-Maximalrente) betragen.

Berufliche Vorsorge (BVG) – 2. Säule

Mit dem Anstieg der AHV-Renten mussten die für die obligatorische berufliche Vorsorge geltenden Beträge angepasst werden. Im Jahr 2025 liegt die BVG-Eintrittsschwelle bei CHF 22'680.- und der maximal versicherte Jahreslohn bei CHF 90'720. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26'460, was den minimalen koordinierten Jahreslohn bei CHF 3'780 (anwendbar auf Löhne zwischen CHF 22'680 und CHF 26'460) und den maximalen koordinierte Jahreslohn auf CHF 64'260 setzt.

Persönliche Vorsorge – 3. Säule

Für Erwerbstätige, die bei einer BVG-Einrichtung versichert sind, beträgt der maximal zulässige Steuerabzug im Jahr 2025 für Beiträge, die als gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) geleistet werden, CHF 7'258.-. Neu wird es nun möglich sein, unter bestimmten Bedingungen rückwirkend Einkäufe in die 3. Säule zu tätigen, um den Maximalbeitrag zu erreichen. Die Lücken, die damit in der Versicherung geschlossen werden können, sind solche der letzten zehn Jahre vor dem Einkauf, und zwar erst ab 2025 (in Krafttreten der Regelung).

Eine vollständige Übersicht über die Änderungen in den Sozialversicherungen, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, finden Sie im Memento „1.2025 Allgemeines“, Ausgabe November 2024, das von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegeben wurde und hier abrufbar ist.

AHV 21 – Folgen und Bedeutung im 2025

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die AHV-Reform 21 angenommen, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Diverse Massnahmen sind damit in Kraft getreten:

1) Einheitliches Referenzalter

  • Das Rentenalter, das nun als «Referenzalter» bezeichnet wird, wird für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt.
  • Personen, die ihre Altersrente mit 65 Jahren beziehen, erhalten diese ohne Kürzung oder Zuschlag.
  • Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis und mit 1969), die ihre Altersrente nicht vorzeitig beziehen, haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist bei niedrigen Einkommen höher als bei hohen Einkommen. Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen CHF 12.50.- und 160.- pro Monat bei Frauen mit voller Beitragsdauer. Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt. Bei der Übergangsgeneration wird die Altersrente weniger stark gekürzt. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war. Frauen, die 1961 geboren sind und ab Mai 2025 in Rente gehen, haben Anspruch auf 25% des Grundzuschlags, der sich nach dem Jahresgehalt richtet. Bei einem Jahresgehalt von bis zu CHF 60'480 beträgt der Grundzuschlag CHF 160.-, bei einem Jahresgehalt von CHF 60'481.- bis 75'600.- beträgt er CHF 100.- und bei einem Jahresgehalt von mehr als CHF 75'601.- noch CHF 50.-. Für eine Frau, die 2025 in Rente geht, weil sie das Referenzalter erreicht hat, eine volle Beitragsdauer aufweist und einen Jahreslohn von CHF 50'000.- verdient, wird die monatliche Rente also um CHF 40.- erhöht (= 25% von CHF 160.-). Das Referenzalter der Frauen wird in vier Etappen jährlich in Dreimonatsschritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die erste Etappe beginnt dieses Jahr (2025) und betrifft Frauen, die im Jahr 1961 geboren wurden. Frauen, die in diesem Jahr 64 Jahre und 3 Monate alt werden, erreichen demnach das Referenzalter für den Bezug der regulären Altersrente.  

 2) Flexibler Rentenbezug in der AHV – Vorbezug

Der Vorbezug der Altersrente im Alter zwischen 63 und 65 Jahren ist ab jedem beliebigen Monat möglich. Bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Letztere profitieren zudem von einem niedrigeren Kürzungssatz, der nach Alter und Einkommensklasse gestaffelt ist.

Es ist auch möglich, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen. In diesem Fall muss der Mindestbetrag für den Vorbezug 20% und der Maximalbetrag 80% einer Vollrente betragen.

Der Vorbezugsanteil kann einmalig erhöht werden. Danach muss der verbleibende Rententeil vollständig bezogen werden.

3) Flexibler Rentenbezug in der AHV – Aufschub

Es ist möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmalig gesenkt werden, danach muss der verbleibende Rententeil vollständig bezogen werden.

Auch eine Kombination von Teilvorbezug und –aufschub ist möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden. Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.

Der Kürzungssatz bei vorzeitigem Rentenbezug und der Erhöhungssatz bei Aufschub werden frühestens ab 2027 an die Lebenserwartung angepasst.

4) Neuberechnung der Rente nach Referenzalter

Unter den nachfolgenden Bedingungen können Einkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter für eine Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden:

  • die Maximalrente ist noch nicht erreicht
  • es besteht eine Beitragslücke
  • das nach dem Erreichen des Referenzalters erzielte Einkommen beträgt mindestens 40% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens

Die Neuberechnung kann einmalig verlangt werden. Die betroffenen Versicherten können wählen, ob sie den Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat bzw. 16'800.- pro Jahr anwenden wollen oder nicht. Die Arbeitnehmer müssen ihre Wahl dem Arbeitgeber kommunizieren, welcher diesen wiederum der Ausgleichskasse melden muss (Lohnmeldung). Die vom Arbeitnehmer getroffene Wahl gilt für das ganze Kalenderjahr und wird automatisch ins nächste Jahr übernommen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keinen neuen Entscheid meldet. Ein Wahländerung kann vor der Auszahlung des ersten Gehalts in jedem Kalenderjahr erfolgen.

Stellenmeldepflicht ab 2025

Seit 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit zu melden, bevor sie ein Stellenangebot veröffentlichen. Mit der Stellenmeldepflicht sollen die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen als erste über freie Stellen informiert werden. Die Meldepflicht umfasst Berufsarten mit schweizweit durchschnittlich mindestens 5% Arbeitslosigkeit. Massgebend für die Berechnung der Arbeitslosigkeit ist jeweils der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

Angesichts des erneuten Anstiegs der Arbeitslosigkeit während der Referenzperiode wurde die Zahl der meldepflichtigen Berufe im Jahr 2025 nach oben korrigiert. Neu meldepflichtig sind insbesondere auch Führungskräfte im Vertrieb und Marketing sowie Servicehilfskräfte.

Für weitergehende Informationen und die Liste der meldepflichtigen Stellen verweisen wir Sie gerne auf diese Internetseite. Mit dem Tool “Check-up”, welcher auf der vorgenannten Website auffindbar ist, kann unkompliziert geprüft werden, ob eine bestimmte Stelle meldepflichtig ist oder nicht.

Erhöhung der kantonalen Mindestlöhne

Ab dem 1. Januar 2025 gilt im Kanton Genf ein Mindestlohn von CHF 24.48 brutto pro Stunde. Dieser Lohn gilt für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gewöhnlich im Kanton verrichten (entweder ausschliesslich, überwiegend oder regelmässig). Davon ausgenommen sind Lehrlinge, Personen, die von Massnahmen profitieren oder sich in einem anerkannten Praktikum befinden, sowie Arbeitnehmern unter 18 Jahren.

Es ist zudem zu beachten, dass dieser Mindestlohn nicht für Arbeitnehmer gilt, die in der Landwirtschaft und Blumenzucht beschäftigt sind. Für diese Arbeitnehmer beträgt der Mindeststundenlohn CHF 17.99.

Im Kanton Neuenburg wurde der Mindeststundenlohn generell auf CHF 21.31 und in der Landwirtschaft, im Wein- sowie Gartenbau auf CHF 18.12 angehoben. Dieser Mindestlohn gilt jedoch nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung oder der beruflichen Integration, für Ferienjobs (unter bestimmten Bedingungen) oder für Tätigkeiten, für welche ein geringfügiger (beitragsfreier) Lohn gezahlt wird. 

 

Ausländerrecht

Drittstaatenkontingente

Damit Schweizer Unternehmen weiterhin benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, für das Jahr 2025 ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2024 freizugeben. Somit können erneut 8’500 qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden, davon 4’500 mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und 4’000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).

Auch das Sonderkontingent für Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich wird 2025 bei 3’500 Personen (2’100 mit B-Bewilligung und 1’400 mit L-Bewilligung) belassen. Der Bundesrat sieht jedoch vor, dieses Sonderkontingent mittelfristig in die regulären Kontingente zu integrieren.

Kroatien – Aufhebung der Kontingente

Ab dem 1. Januar 2025 wurde die einseitige Schutzklausel (in Kraft seit dem 1. Januar 2023) aufgehoben und es gilt für kroatische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wieder die volle Personenfreizügigkeit.

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