Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, wenn immer möglich, für die Ferien den darauf entfallenden Lohn im Zeitpunkt zu entrichten, während dem die Ferien bezogen werden.
In der Regel besteht der Lohn aus einem Zeitlohn. Seit einiger Zeit hat jedoch der Leistungslohn an Bedeutung gewonnen. Eine Art des Leistungslohns bildet die Provision.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat am 17. Dezember 2012 in sechs Fällen entschieden (publizierter Entscheid: 400 12 152), dass die Lohnsenkung für Grenzgänger wegen der Eurokrise eine indirekte Diskriminierung nach Freizügigkeitsabkommen (FZA) darstellt.