Es ist grundsätzlich zulässig, jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen, jedenfalls soweit die Sperrfrist nach OR 336c/1/b abgelaufen ist.
Gemäss Bundesgericht (Urteil 4A_130/2016) sind ab einer gewissen Verantwortungsstufe charakterliche Schwierigkeiten besonders problematisch und können negative Auswirkungen auf einen ganzen Sektor eines Unternehmens haben.
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn die Kündigung aufgrund eines blossen Verdachts einer Verfehlung ausgesprochen wird. Sie wird vor allem im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung thematisiert.