Lohnzahlung an Feiertagen

Lun, 3 juillet 2006

Lohnzahlung an Feiertagen

Die Lohnzahlung an Feiertagen insbesondere bei Teilzeitangestellten ist oft nicht oder unklar geregelt und wirft entsprechend regelmässig Fragen auf, denen in der Folge nachgegangen wird. 

Gesetzliche Regelung

Der 1. August ist Bundesfeiertag und als einziger Feiertag gestützt auf die Bundesverfassung (BV 110/3) zwingend zu bezahlen, zudem ist er den Sonntagen gleichgestellt. Selbstverständlich gibt er nur Anspruch auf bezahlte freie Zeit, wenn er in die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers fällt, hingegen besteht kein Anspruch, wenn er auf einen arbeitsfreien Tag eines Arbeitnehmers fällt.

Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, eine gesetzliche Lohnzahlung für weitere Feiertage, wie insbesondere die acht kantonalen Feiertage, welche die Kantone den Sonntagen gleichstellen können (ArG 20a/1), vorzuschreiben. Und die Kantone sind nicht berechtigt, eine Lohnzahlungspflicht für Feiertage einzuführen.

Muss ein Arbeitnehmer an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag arbeiten, hat er bei vorübergehender Sonntagsarbeit nach ArGV1 40/3 Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50% (ArG 19/3). Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag.

Was üblich ist

Ist nichts anderes vereinbart, besteht eine Übung, wonach im Monatslohn angestellten Arbeitnehmern die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage bezahlt werden, d. h. diese Tage sind arbeitsfrei ohne Lohnabzug. Nicht üblich ist es jedoch, im Stunden-, Tages- oder Akkordlohn beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Feiertage zu bezahlen, insbesondere wenn diese unregelmässig arbeiten.

Vertragliche Regelung

Die meisten Gesamtarbeitsverträge sehen für Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, eine Entschädigung vor. Besteht keine solche anzuwendende Regelung, ist es den Unternehmen überlassen, eine eigene Regelung im Personalreglement oder Einzelarbeitsvertrag zu vereinbaren. Kaum Fragen stellen sich in der Praxis bei Vollzeitangestellten im Monatslohn. Eine mögliche Formulierungsvariante haben wir im „Handbuch des Arbeitgebers“, Kapitel VI-A, Leitfaden für die Abfassung eines Einzelarbeitsvertrages, Artikel 5, aufgenommen.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn

Da Teilzeitangestellte im Stundenlohn oft unregelmässig und nicht an fixen Wochentagen eingesetzt werden, haben sie grundsätzlich auch keinen Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freitage oder bezahlte freie Stunden, denn sie werden an den Feiertagen in der Regel gar nicht eingesetzt. Problematischer wird es, wenn im gleichen Betrieb gewisse Teilzeitangestellte unregelmässig arbeiten und andere an fixen Wochentagen tätig sind. In diesem Fall kann es empfehlenswert sein, insbesondere um das Arbeitsklima nicht zu stören, eine Regelung zu vereinbaren, die alle Arbeitnehmer entsprechend ihrem Arbeitspensum gleich behandelt. Eine solche Regelung kann wie folgt aussehen: Man nimmt die Anzahl Feiertage (inkl. 1. August), die der Betrieb den Vollzeitangestellten in dem betreffenden Kalenderjahr oder generell pro Kalenderjahr bezahlt, und rechnet diese in einen Prozentsatz um, welcher dann als Feiertagsentschädigung auf den Stundenlohn aufgerechnet wird.

Beispiel: Ein Vollzeitangestellter hat Anspruch auf 8 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Analog der Berechnung der Ferienentschädigung geht man bei einer 5-Tage-Woche von 260 Arbeitstagen aus und setzt die 8 Feiertage ins Verhältnis zu den verbleibenden 252 Arbeitstagen: 100 geteilt durch 252 multipliziert mit 8 ergibt 3,175%.

In der Praxis wird jedoch oft ein Pauschal-Prozentsatz gewählt, z. B. 3%, der jedes Jahr angewendet wird.

Teilzeitangestellte im Monatslohn

Eine mögliche praktische Regelung, die regelmässig beschäftigten Teilzeitangestellten mit unterschiedlichen Pensen und Arbeitstagen gerecht wird, ist beispielhaft folgende: Ein Beschäftigter mit einem Pensum von 40%, der regelmässig am Montag und Mittwoch je 8 Stunden arbeitet, hat in der Auffahrtswoche eine Gutschrift von 3,2 Stunden (40% von 8 Stunden) zugute, obwohl der Feiertag auf einen Donnerstag fällt, also auf einen Tag, an dem er normalerweise sowieso frei hat. In der Pfingstwoche, in welcher der freie Pfingstmontag auf einen seiner normalen Arbeitstage fällt, erhält der gleiche Arbeitnehmer davon ebenfalls nur 3,2 Stunden gutgeschrieben, an Stelle der 8 Stunden, die er hätte arbeiten müssen. Besonders einfach ist diese Abrechnungsform in Betrieben mit Gleitzeitkonten oder Jahresarbeitszeit.

Tage vor den Feiertagen

Relativ oft besteht eine Unsicherheit, ob an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen die Arbeit z. B. eine Stunde früher beendet werden muss und ob diese Zeit zu bezahlen ist. Klar ist, dass diesbezüglich keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, weder in Bezug auf die Gewährung zusätzlicher Freizeit, noch in Bezug auf deren Bezahlung. Viele Betriebe haben aber freiwillig zu Gunsten ihrer Mitarbeiter mehr oder weniger grosszügige eigene Regelungen aufgestellt.

Vorbehalten bleiben natürlich die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten.

Kommentar

Um klare Verhältnisse zu schaffen und damit Problemen vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Personalreglement oder Einzelarbeitsvertrag Regeln aufzustellen, welche Feiertage gewährt und auch bezahlt werden. Nicht zu vergessen ist dabei eine Regelung für Teilzeitangestellte.

Weitere Informationen zu den Feiertagen finden Sie im „Handbuch des Arbeitgebers“ im Kapitel III-8.



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