Der Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Art. 329h des Obligationenrechts (OR) und Art. 36 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit (ArG) sehen die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, den Arbeitnehmenden Kurzurlaub für «die Pflege eines Familienmitglieds oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung» zu gewähren. Diese Bestimmung erscheint bei erster Lektüre klar, wirft jedoch tatsächlich einige Auslegungsfragen auf, auf die wir nachfolgend eingehen.
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