Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung einer im Betrieb des Ehemanns mitarbeitenden Mutter ist, dass sie im Zeitpunkt der Geburt im Betrieb des Ehemanns mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
Wenn die Mutter vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs die Tätigkeit wieder aufnimmt, auch in nur geringfügigem Umfang, endet der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.