Kompensation von Überstunden
Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer setzt das Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und kann - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden (BGE 123 III 84).
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