Übliche freie Stunden und Tage
Zusätzlich zur ordentlichen Freizeit ausserhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber bei Vorliegen besonderer Gründe verpflichtet, dem Arbeitnehmer ausserordentliche Freizeit zu gewähren. Der im Gesetz (OR 329/3) verwendete Begriff „die üblichen freien Stunden und Tage“ ist wenig konkret und gibt somit immer wieder zu Fragen Anlass.
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