Schutz vor Passivrauchen

1. April 2010

Schutz vor Passivrauchen

Zahlreiche Kantone kennen bereits heute mehr oder weniger strenge Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen in Gastronomiebetrieben. Mit dem Inkrafttreten am 1. Mai 2010 legt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (PRSV) für die ganze Schweiz geltende Minimalanforderungen fest, und zwar nicht nur für geschlossene öffentlich zugängliche Räume, sondern auch für geschlossene Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Damit sind praktisch alle Unternehmen von der neuen Regelung betroffen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind jedoch die privaten Haushaltungen. Mit dem neuen Bundesgesetz wird ein Paradigmenwechsel herbeigeführt: Statt der Freiheit des Rauchens wird die Freiheit des Nichtrauchens ins Zentrum gerückt.

Gemäss PRSG 4 können die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen, dies nun auch zum Schutz von Arbeitnehmenden in Räumen, in denen mehrere Personen arbeiten; bisher fielen nur Gastronomiebetriebe und andere öffentlich zugängliche Gebäude in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone. Es ist somit wichtig, auch in Zukunft immer zusätzlich abzuklären, was die kantonale Regelung vorschreibt. Die bereits von verschiedenen Kantonen beschlossenen Regelungen bleiben weiterhin verbindlich und anwendbar. Falls die kantonalen Bestimmungen weniger weit gehen als die Bundesgesetzgebung, gilt Letztere. Die vorliegende Ausgabe beschränkt sich auf die Darlegung der Minimalvorschriften der Bundesgesetzgebung.

Arbeitsplätze mit mehreren Personen

In geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, darf nicht geraucht werden. Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort innerhalb oder ausserhalb eines Betriebes, an dem sich mehrere Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend – gleichzeitig oder nicht – zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen (PRSV 2). Dazu gehören auch gemeinsam genutzte Räume wie Sitzungszimmer, Cafeteria, Gänge usw.

Falls vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten, darf geraucht werden an Einzelarbeitsplätzen, d.h. an Arbeitsplätzen in geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen, wenn der Arbeitsplatz nur von einer einzigen Person benutzt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Raucherräume

Der Arbeitgeber kann aber auch ein vollständiges Rauchverbot anordnen, wenn er für Raucher eine angemessene Rauchgelegenheit zur Verfügung stellt, z.B. ausserhalb eines geschlossenen Raumes oder indem er einen speziellen Raucherraum einrichtet. Dieser darf nicht als Arbeitsplatz benutzt werden, muss durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt sein, darf nicht als Durchgang in andere Räume dienen, muss über eine selbständig schliessende Tür verfügen, muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein – der Entscheid, unter welchen Bedingungen ein Raucherraum ausreichend belüftet ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden, da der Bund diese Anforderung nicht genauer definiert hat – und muss deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als Raucherraum gekennzeichnet sein. Zudem darf der Raucherraum nicht als alleiniger Pausenraum dienen, und es dürfen in ihm, mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien, keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind (PRSV 4).

In der Bundesgesetzgebung ist nicht ausdrücklich eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, Personal für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in Raucherräumen zu beschäftigen. Wir sind der Meinung, dass dies aus ganz praktischen Überlegungen zulässig sein muss, sofern eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung im Rahmen des Arbeitsvertrags vorliegt.

Geschlossene öffentlich zugängliche Räume

In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen, Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen, Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs, Bildungsstätten, Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten, Sportstätten, Restaurations- und Hotelbetriebe, Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs sowie Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren (PRSG 1). 

Auch bei öffentlich zugänglichen Räumen können Raucherräume eingerichtet werden. Restaurations- und Hotelbetriebe haben aber zusätzlich zu den weiter vorne genannten Anforderungen für Raucherräume zu berücksichtigen, dass die Fläche der Raucherräume höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen darf, und dass ihre Öffnungszeiten nicht länger sein dürfen als im übrigen Betrieb (PRSV 4/4).

Restaurationsbetriebe können zudem bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung als Raucherlokal beantragen, wenn die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt, das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist und es deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als Raucherlokal gekennzeichnet ist. Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen, wie Personalrestaurants oder Kantinen, sowie Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt, dürfen nicht als Raucherlokal geführt werden (PRSV 5). Es liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone, solche Raucherlokale überhaupt zuzulassen oder nicht.

Arbeitnehmende dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen nur beschäftigt werden, sofern sie ausdrücklich schriftlich im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zugestimmt haben (PRSG 2/2, PRSV 6/1).

Rauchen in Zimmern

Betreiber von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbarer Einrichtungen, von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbarer Einrichtungen sowie von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten können vorsehen, dass in den Zimmern geraucht werden darf. Personen in Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs und in Alters- und Pflegeheimen können jedoch verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden (PRSV 7).

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