Lehrvertrag

1. Dezember 2006

Lehrvertrag

Bei den meisten von den relativ wenigen Entscheiden des Bundesgerichts zum Lehrvertrag geht es um Fragen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Vor kurzem hatte nun jedoch das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob ein bestehendes Vertragsverhältnis als Lehrvertrag oder als Unterrichtsvertrag zu qualifizieren ist (Entscheid 4C.226/2006 vom 7. September 2006).

Sachverhalt

Die Lernende unterzeichnete im Februar 2000 ein Formular, gemäss dessen Text sie sich bei der vom Arbeitgeber betriebenen privaten Coiffeurschule für die Dauer von 36 Monaten als Schülerin anmeldete. Mit anschliessendem Schreiben bestätigte der Arbeitgeber die ins Auge gefasste Ausbildung. Ab dem 16. August 2000 liess sich die Lernende beim Arbeitgeber als Coiffeuse ausbilden. Am 12. November 2002 brach sie die Ausbildung ab und forderte 12 000 Franken als Lohn während der abgelaufenen Vertragszeit.

Unterrichtsvertrag

Der Arbeitgeber ist der Meinung, beim abgeschlossenen Vertragsverhältnis handle es sich – da kein Lohn vereinbart war – nicht um einen Lehrvertrag, sondern um einen Unterrichtsvertrag, und deshalb sei kein Lohn geschuldet. Der Unterrichtsvertrag ist, im Gegensatz zum Lehrvertrag, nicht im Gesetz definiert. In der Regel beinhaltet er die Verpflichtung des Unterrichtgebers, dem Unterrichtnehmer gegen Zahlung eines Entgelts persönlich oder durch seine Lehrkräfte in Räumlichkeiten, die von ihm zur Verfügung gestellt werden, die vertraglich umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und ihm dauernd oder vorübergehend das Unterrichtsmaterial zu überlassen. Beim Unterrichtsvertrag liegt das Schwergewicht der beruflichen Bildung in der schulisch zu vermittelnden Theorie.

Praktische Arbeit

Der Lehrvertrag hingegen ist ein Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (OR 344).

Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass der Lehrvertrag eine Unterart des Arbeitsvertrags ist, die aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht. Der Lehrzweck erfüllt sich auf Grundlage eines Arbeitsvertrags. Zu den eidgenössisch anerkannten Berufen im Sinn des Berufsbildungsgesetzes (BBG) gehört auch der Beruf des Coiffeurs bzw. der Coiffeuse. Ist eine Ausbildung nicht dem BBG unterstellt, ist von einem freien Lehrverhältnis auszugehen, auf welches lediglich die obligationenrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind.

Im vorliegenden Fall lag das Schwergewicht der Ausbildung auf der praktischen Arbeit. Die Lernende hat vorwiegend praktisch – am lebenden Modell – und damit nutzbringend im Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet. Damit war sie in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert. Sie arbeitete im Wesentlichen im Coiffeursalon des Arbeitgebers für zahlende Kunden – für einen um ca. die Hälfte reduzierten Preis – und konnte dabei den Beruf als Coiffeuse erlernen. Diese Umstände sprechen gemäss Bundesgericht dafür, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis als Lehrvertrag zu qualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien keinen Lehrvertrag abgeschlossen haben, der von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt worden wäre (BBG 14/3). Anstatt von einem Lehrvertrag, der dem BBG unterstellt ist, ist von einem freien Lehrvertrag auszugehen, der sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des OR richtet. Gegen die Annahme eines Unterrichtsvertrags spricht insbesondere, dass kein Schulgeld vereinbart wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber der Lernenden eine Berufsausbildung in einer Schule verschaffen sollte, ohne im Gegenzug für den von ihm bzw. seinen Lehrkräften erteilten Unterricht ein Entgelt zu erhalten. 

Faktisches Lehrverhältnis

Nachdem sich ergeben hat, dass das Arbeitsverhältnis als Lehrvertrag zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob gestützt darauf ein Lohn geschuldet ist. Gemäss OR 344a bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Dabei hat der Vertrag die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln. Das Schriftformerfordernis muss alle genannten Punkte – insbesondere auch die Regelung des Lohns – umfassen. Im vorliegenden Fall wurde keine vertragliche Vereinbarung über den Lohn getroffen. Somit leidet der Lehrvertrag an einem Formmangel, was die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge hat (OR 11/2).

Gutgläubigkeit

Ein ungültiges Arbeitsverhältnis, das vom gutgläubigen Arbeitnehmer erfüllt wurde, ist so lange als gültig zu betrachten, bis sich eine Seite von ihm lossagt (OR 320/3). Diese Regelung ist auch auf den Lehrvertrag anwendbar (OR 355). Im vorliegenden Fall ist die Gutgläubigkeit der Lernenden für die Annahme eines faktischen Lehrverhältnisses zu bejahen, da nicht festgestellt ist, dass sie positive Kenntnis von der Formungültigkeit des Lehrvertrags hatte. Folglich ist für die Dauer vom 16. August 2000 bis zum 12. November 2002, während welcher sich die Lernende beim Arbeitgeber zur Coiffeuse ausbilden liess, von einem faktischen Lehrverhältnis auszugehen. Die Vereinbarung eines Lohns während des Lehrverhältnisses ist nach der überwiegenden Lehre zwar nicht zwingend, aber üblich. Gemäss Bundesgericht rechtfertigt es sich daher, gestützt auf die Annahme eines faktischen Lehrverhältnisses, von einem Anspruch der Lernenden auf den üblichen Lohn auszugehen. In quantitativer Hinsicht ist der von der Vorinstanz zugesprochene Lohn von 12 000 Franken für die 27 Monate – entsprechend ca. 445 Franken pro Monat – nicht umstritten.

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