24. Februar 2025
Der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit («Jugendurlaub») ist in Art. 329e Obligationenrecht (OR) geregelt. Er wurde seinerzeit eingeführt, um einerseits die persönliche und soziale Entfaltung des jungen Arbeitnehmers, andererseits aber auch die ausserschulische Jugendarbeit selbst zu fördern. Obwohl diese Bestimmung bereits per 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, ist sie bis heute nicht sehr bekannt. Daher erhalten Sie nachfolgend einen Überblick über die Voraussetzungen für den Bezug eines Jugendurlaubs.
Anspruchsberechtigt sind Lernende und andere Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihres Vertrags (unbefristeter oder befristeter Vertrag), die noch nicht 30 Jahre alt sind.
Grundsätzlich haben Lernende auch während der Schulzeit Anspruch auf diesen Urlaub. Sie müssen dies jedoch bei der (Berufs-)Schule beantragen.
Der Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs müssen im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Nur wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird der Jugendurlaub unter der Bedingung gewährt, dass der Arbeitnehmer mindestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs seine Absicht mitgeteilt hat, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Sofern ein Einigungsversuch stattgefunden hat, kann ein Arbeitgeber die Gewährung dieses Urlaubs also nicht verweigern, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat diesen früh genug (mindestens zwei Monate im Voraus) beantragt.
Der Anspruch beträgt pro Dienstjahr höchstens eine Arbeitswoche, bei einer 5-Tagewoche also fünf Arbeitstage, wobei Schultage der Lernenden als Arbeitstage gelten. Also z. B. eine Woche zwischen dem 1. Juni und dem 31. Mai des folgenden Jahres für einen Arbeitnehmer, der an einem 1. Juni seine Stelle angetreten hat. Der Anspruch kann auch tage- oder halbtageweise bezogen werden. Ein Jugendurlaub kann also in jedem Dienstjahr von Neuem genommen werden, solange der Arbeitnehmer das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Der Jugendurlaub wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer sich freiwillig in der ausserschulischen Jugendarbeit für eine Organisation im kulturellen oder sozialen Bereich zugunsten von Jugendlichen engagiert. Die Tätigkeiten sind «Vereinsaktivitäten und offene Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche» (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, JFG) und können in verschiedenen Bereichen ausgeübt werden (u. a. Sport, Gesundheit, Natur und Umwelt, Bildung, Kultur). Die Tätigkeit kann auch im Ausland stattfinden.
Um sie in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer eine leitende, betreuende oder beratende Funktion wahrnehmen oder die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderliche (Weiter-)Bildung absolvieren. An diese Voraussetzungen sind indessen keine hohen Anforderungen zu stellen; das Parlament wollte mit dieser Beschränkung lediglich den blossen Teilnehmer ausschliessen und damit den Kreis der Anspruchsberechtigten einengen. Entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, die ausserschulische Jugendarbeit zu fördern, genügt jede Übernahme von Aufgaben, die wesentlich über diejenigen des durchschnittlichen Teilnehmers hinausgehen. Zum Urlaub berechtigt etwa auch die Führung einer Kleingruppe, die Übernahme von massgeblichen Funktionen in der Lagerküche oder die Betreuung von (jugendlichen) Behinderten, Mitwirkung bei der Vorbereitung, Organisation und Leitung von Jugendlagern, Kursen, Diskussionsabenden, bei der Animation in Jugendtreffs sowie als Berater bei solchen Veranstaltungen.
Die Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit muss unentgeltlich erfolgen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer für seinen Einsatz ein lohnähnliches Entgelt erhält. Er soll den Tatbeweis für sein Engagement auch mittels finanzieller Einbusse erbringen und nicht einfach eine weitere bezahlte Ferienwoche beziehen. Dies schliesst aber die Bezahlung von Spesen oder einer bescheidenen Vergütung wie bei J + S Kursen (Jugend + Sport) nicht aus. Eine berufliche oder gewerbsmässige Tätigkeit ist hingegen ausgeschlossen.
Ja, der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis betreffend die ihm übertragenen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit verlangen. Verweigert der Arbeitnehmer den Nachweis oder kann er diesen nicht erbringen, ist ein Bezug des Urlaubs unzulässig. Allerdings kann der Nachweis auch erst nach dem Urlaub erbracht werden.
Verlangt ist ein «blosser» Nachweis und kein strikter Beweis. Liegen also nicht besondere Verdachtsgründe für einen Missbrauch vor, ist eine mündliche oder schriftliche Bestätigung einer kompetenten und zuverlässigen Person, die in der Jugendarbeit dem Arbeitnehmer übergeordnete Funktionen erfüllt, ausreichend.
Nein, während der Dauer des Jugendurlaubs entfällt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, ausser es bestünde eine entsprechende (gesamt-)arbeitsvertragliche Grundlage. Natürlich kann die Lohnzahlung auch vereinbart oder freiwillig gewährt werden. Im Rahmen einer Vereinbarung ist es auch möglich, eine Anrechnung der Vergütung, welche der Arbeitnehmer im Rahmen seiner ausserschulischen Jugendarbeiter erhält, festzuhalten.
Bestimmte, in Art. 1a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) definierte, Dienste führen dazu, dass die AHV-Ausgleichskasse Erwerbsausfallentschädigungen ausbezahlt, nämlich bei:
Zahlt der Arbeitgeber während des Urlaubs einen Lohn, so steht ihm die vorgenannte Entschädigung zu, sofern diese den Betrag des Lohns nicht übersteigt. Dasselbe gilt, wenn der Dienst oder Kurs ganz oder teilweise in der Freizeit des Arbeitnehmers stattfindet und der Arbeitgeber durch den Dienst oder Kurs keinen materiellen Schaden erleidet. Die Zulage für Betreuungskosten wird hingegen immer direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
Nein, der Jugendurlaub zählt nicht zu den Ferien (im Sinne von Art. 329a OR), welche der Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt beziehen kann.
Diese Abwesenheit, die höchstens eine Woche dauert, führt allein für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Sie kann jedoch zu den unverschuldeten Absenzen des Arbeitnehmers gezählt werden, die zu einer Kürzung des Ferienanspruchs führen können, wenn die zusammengezählten Absenzen in der gleichen Referenzperiode mindestens zwei volle Monate im selben Referenzjahr betragen (Art. 329b Abs. 2 OR).
Ja, denn die Unfallversicherung endet erst am Ende des 31. Tages, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn endet. Da der Urlaub jedoch maximal eine Woche dauert, bleibt die Unfalldeckung bestehen.
Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht zwar für jedes Dienstjahr, er kann jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden, in dem das betreffende Dienstjahr endet. Nicht bezogene Urlaubstage verfallen am Ende jedes Kalenderjahres (siehe Abs. 3 letzter Satz). Die Tage des Jugendurlaubs, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres nicht bezogen hat, können nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, ausser ein Übertrag über das Ende des Kalenderjahres hinaus wäre im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen.
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