Aus der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer resultieren Arbeitsergebnisse, die materieller wie auch immaterieller Natur sein können. Dabei stellt sich einerseits die Frage, wer das Recht darauf hat bzw. wem diese zuzuordnen sind, und andererseits, welche Massnahmen der Arbeitgeber treffen sollte, um möglichst grosse Flexibilität in Bezug auf die Verwertung der Arbeitsergebnisse zu haben.
Herausgabepflicht des Arbeitnehmers
Das Arbeitsrecht geht grundsätzlich vom Prinzip aus, dass das Recht am Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht, dies als Ausgleich für die von ihm gewährte Lohnzahlung und Fürsorgeleistung. Gemäss OR 321b hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Dies gilt nicht nur für körperliche Erzeugnisse, sondern insbesondere auch für Berechnungen, Pläne und Skizzen. Nicht unter die Herausgabepflicht fallen Trinkgelder und Geschenke, die sich im üblichen Rahmen halten, sind diese doch für den Arbeitnehmer bestimmt.
Schöpferprinzip im Immaterialgüterrecht
Schöpferprinzip im Immaterialgüterrecht Dem Prinzip des Arbeitsrechts steht jedoch das Schöpferprinzip entgegen. Das Immaterialgüterrecht geht davon aus, dass die Rechte an Immaterialgütern ihrem Schöpfer zustehen. Werden nun im Arbeitsverhältnis immaterialgüterrechtlich geschützte Erzeugnisse geschaffen, führt dies zu einer Kollision der beiden Grundsätze. Von den unzähligen denkbaren Immaterialgütern ist nur ein vom Gesetz abschliessend bestimmter Teil durch das Immaterialgüterrecht geschützt. Dazu gehören insbesondere das Designrecht, das Patentrecht, das Markenrecht und das Urheberrecht. Speziell das Arbeitsverhältnis betreffende gesetzliche Bestimmungen gibt es nur in OR 332 für Erfindungen und Designs sowie in Art. 17 des Urheberrechtsgesetzes für Computerprogramme.
Erfindungen und Designs
Was unter einer Erfindung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Hingegen gibt es eine Legaldefinition des Begriffs Design: Designs sind Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Im Arbeitsrecht muss die Schutzfähigkeit nach Patent- oder Designgesetz nicht gegeben sein, hingegen muss sich die Erfindung bzw. das Design von blossen Verbesserungsvorschlägen abheben und dem Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil verschaffen bzw. eine Ausschliesslichkeit, also einen gewissen Schutz gegen Eingriffe Dritter, bieten. Die Erfindung bzw. das Design muss noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertig gestellt sein, damit sie bzw. es unter OR 332 fällt. Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Rechtszuordnung von Arbeitnehmererfindungen bzw. -designs zwischen Aufgabenerfindungen/-designs, Gelegenheitserfindungen/-designs sowie arbeitsfremden Erfindungen und Designs.
Aufgabenerfindungen und -designs
Als solche sind Erfindungen und Designs zu betrachten, welche der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht. Auch das blosse Mitwirken an der Hervorbringung von Erfindungen und Designs genügt, um unter OR 332/1 zu fallen. Ob die Erfindungs- bzw. Designtätigkeit zu den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört, beurteilt sich im konkreten Fall auf Grund expliziter oder stillschweigender Vereinbarung sowie der tatsächlichen Umstände. Als Aufgabenerfindungen und -designs gelten auch jene, die auf Grund der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb den vertraglichen Pflichten zuzuordnen sind und von ihm mindestens erwartet werden durfte, dass er in diese Richtung tätig wurde. Ohne Bedeutung ist, ob er die Erfindung bzw. das Design während der vertraglichen Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz machte.
Die Aufgabenerfindungen und -designs gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer steht nur die Erfinderehre zu, d.h. er kann verlangen, dass er bei einer Patentanmeldung und -erteilung als Erfinder genannt wird.
Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für seine erfinderische und designerische Tätigkeit keine besondere Vergütung, da er damit lediglich seiner vertraglich geschuldeten Leistung nachkommt, für die er mit dem vereinbarten Lohn bereits entschädigt wird.
Gelegenheitserfindungen und -designs
Macht ein Arbeitnehmer eine Erfindung bzw. ein Design bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, spricht man von Gelegenheitserfindungen bzw. -designs. Nicht massgebend ist, ob diese Erfindung bzw. dieses Design am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit geschaffen wurde. Jedoch muss ein sachlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Die Beweislast für seine schöpferische Leistung liegt beim Arbeitnehmer. Kann die selbständige schöpferische Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem komplexen Betriebsablauf nicht mehr nachgewiesen werden, gehört die Erfindung bzw. das Design dem Arbeitgeber.
Die Rechte an Gelegenheitserfindungen und -designs stehen dem Arbeitnehmer zu. Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (sog. Erfinder- bzw. Designerklausel) kann sich der Arbeitgeber jedoch deren Erwerb vorbehalten. Es empfiehlt sich immer eine ausdrückliche Regelung im Einzelarbeitsvertrag. Hat sich der Arbeitgeber so das Recht an Gelegenheitserfindungen und -designs ausbedungen, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Erfindung bzw. das Design zu informieren. Der Arbeitgeber hat dann dem Arbeitnehmer innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er das Recht daran erwerben will. Lautet die Antwort ja, so hat ihm der Arbeitnehmer die Erfindung bzw. das Design durch Übertragung zur Verfügung zu stellen, und der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung auszurichten.
Arbeitsfremde Erfindungen und Designs
Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht, aber weder in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit noch in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, gehören dem Arbeitnehmer. Jedoch kann sich der Arbeitgeber auch deren Rechte durch entsprechende Vorbehaltsklauseln im Arbeitsvertrag innerhalb der Grenzen von ZGB 27 (Schutz vor übermässiger Bindung) sichern.
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