Betriebsübergang
Damit ein Betriebsübergang im Sinne von OR 333/1 vorliegt, genügt es, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil vom Erwerber tatsächlich weitergeführt wird. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Identität des Betriebs gewahrt ist, das heisst seine Organisation und sein Zweck.
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