Regressprivileg des Arbeitgebers
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Berufsunfall, steht dem Versicherungsträger ein Rückgriffsrecht gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmer nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
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