Gerechtfertigte fristlose Auflösung
Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, d.h. gerechtfertigt, fristlos auf, so hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wie sie für den Fall seiner ungerechtfertigten fristlosen Entlassung in OR 337c/3 vorgesehen ist.
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