Fristlose Auflösung eines Lehrverhältnisse
Eine Besonderheit des Lehrverhältnisses besteht darin, dass es nach Ablauf der Probezeit nicht durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden kann. Es bleibt also nur die fristlose Auflösung. Eine solche ist aber nur gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe im Sinn vom OR 337 vorliegen.
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