Der Jugendurlaub im Arbeitsrecht: Stand der Dinge
Der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit («Jugendurlaub») ist in Art. 329e Obligationenrecht (OR) geregelt. Er wurde seinerzeit eingeführt, um einerseits die persönliche und soziale Entfaltung des jungen Arbeitnehmers, andererseits aber auch die ausserschulische Jugendarbeit selbst zu fördern. Obwohl diese Bestimmung bereits per 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, ist sie bis heute nicht sehr bekannt. Daher erhalten Sie nachfolgend einen Überblick über die Voraussetzungen für den Bezug eines Jugendurlaubs.
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