Obligatorische Unfallversicherung
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag gemäss OR 319 ff . oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, gibt es kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt und der Arbeitnehmer somit nach den UVG-Bestimmungen obligatorisch versichert ist
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