Stundenlohn und Feiertagsentschädigung
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmern die Feiertage zu vergüten. Eine Ausnahme besteht lediglich für den 1. August, der Anspruch auf Lohnzahlung gibt, sofern er auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer sonst gearbeitet hätte.
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