Nachwirkung eines Gesamtarbeitsvertrages
Im schweizerischen Recht gibt es keine Regelung, wonach die Nachwirkung eines gekündigten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ausdrücklich sichergestellt wird. Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, die Nachwirkung der normativen Vertragsbestimmungen zu vereinbaren.
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