Einmal mehr hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Bonus als (freiwillige) Gratifikation oder als (geschuldeter) Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (Urteil 4A_557/2015).
Beträgt die jährliche Entschädigung (Lohn und Bonus) mehr als der fünffache Medianlohn in der Privatwirtschaft, gilt ein vertraglich nicht zwingender Bonus gemäss Bundesgericht als freiwillige Gratifikation und nicht als geschuldeter Lohnbestandteil.
Einmal mehr hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Bonus als (freiwillige) Gratifikation oder als (geschuldeter) Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (Urteil 4A_653/2014 vom 11. August 2015).