2. Arbeitsgesetz (ArG): Arbeitnehmerschutz, Anwendungsbereich
A. Arbeitnehmerschutz im Allgemeinen
1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) regelt den öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutz (Leben, Gesundheit). Es legt insbesondere die Arbeitszeit fest...
B. Betrieblicher Geltungsbereich
2. Begriff des Betriebes
Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer (oder einen Lehrling, Praktikanten, Stagiaire, Volontär usw.) beschäftigt,...
3. Dem ArG unterstellte Betriebe
Dem ArG sind alle privaten und öffentlichen, industriellen, gewerblichen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe unterstellt, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind (vgl. Ziffer 4. unten)....
4. Dem ArG nicht unterstellte Betriebe
Dem ArG sind folgende Betriebe nicht unterstellt:
Öffentliche Verwaltungen (des Bundes, der Kantone, der Gemeinden), mit Ausnahme von einigen Sektoren, die industriellen Charakter haben. ArGV1 7....
C. Persönlicher Geltungsbereich
Das ArG ist anwendbar auf alle Arbeitnehmer im Dienst eines in der Schweiz tätigen Unternehmens.
5. Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
Dem ArG sind nicht unterstellt:
Personen, die im Dienste von Kirchen stehen: Geistliche, Kirchendiener, Mitglieder von religiösen Gemeinschaften;Heimarbeiter (vgl. Kapitel II-7);Handelsreisende (vgl....
D. Sonderbestimmungen für industrielle Betriebe
6. Allgemeines
Einzelne Bestimmungen des Arbeitsgesetzes finden nur auf industrielle Betriebe oder Betriebsteile mit industriellem Charakter Anwendung.Unterstellungsverfügung: Als industrielle Betriebe gelten Betriebe,...
7. Einige Sondervorschriften für industrielle Betriebe
Bau und Umbau des Betriebes unterstehen einem Plangenehmigungs- und einem Betriebsbewilligungsverfahren; (ArG 7,8; ArGV4);die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden; sie kann um höchstens...
E. Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern
8. Allgemeines
Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern unterstehen Sonderbestimmungen. ArG 27. Diese Sonderbestimmungen bilden Inhalt einer bundesrätlichen Verordnung (ArGV2).Kleingewerbliche Betriebe...
9. Sonderbestimmungen der ArGV2 für gewisse Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien
Krankenanstalten und Kliniken (Artikel 15) Heime und Internate (Artikel 16) Spitex-Betriebe (Artikel 17) Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen (Artikel 18) Apotheken (Artikel 19) Medizinische Labors...
F. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
10. Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die...
11. Verzeichnisse und andere Unterlagen
Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen...
12. Arbeitspläne
Der Arbeitsplan und allfällige Änderungen werden erstellt, nachdem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer angehört hat. In der Regel wird der Arbeitsplan oder allfällige Änderungen mindestens zwei Wochen...
13. Beizug der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde zu informieren und auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen (auch zu unangemeldeten)...